Kulturstaatsministerin Monika Grütters unterstützt die Veranstalter/innen von Musikfestivals und Livemusik-Programmen im Rahmen des Rettungs- und Zukunftspakets "Neustart Kultur" mit bis zu 80 Millionen Euro. Die Abwicklung der Hilfen übernimmt die Initiative Musik. Es werden Veranstalterinnen und Veranstalter gefördert, die durch die Coronakrise derzeit nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, Events durchzuführen. Als Teilprogramm von NEUSTART KULTUR richtet sich das Programm „Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur (Livemusik-Veranstaltungen und Musikfestivals)“ an Veranstalterinnen und Veranstalter von Livemusik-Programmen, musikalischen Veranstaltungsreihen und Musikfestivals.
Die telefonische Antragsberatung startet am 1. September 2020 !!
Die weiteren Infos werden sukzessive veröffentlicht, so z.B. auch die Liste der regionalen Ansprechpartner.
Antragsberechtigt für das Hilfsprogramm sind auf der einen Seite Veranstalterinnen und Veranstalter von Livemusik-Programmen und/oder musikalischen Veranstaltungsreihen, die:
keine eigene feste Spielstätte betreiben,
pandemiebedingt Veranstaltungen im Jahr 2020 absagen mussten und
die vor dem 15. März 2020 in den davorliegenden zwölf Monaten für mindestens eine Künstlerin/einen Künstler bzw. Band, Orchester und/oder Ensemble im Inland 24 Konzerte oder eine thematisch geschlossene Programmreihe (mindestens 12 Livemusik-Veranstaltungen im Jahr, die in einem Zeitraum von mindestens 12 Wochen stattfinden) realisiert haben.
Auf der anderen Seite werden Musikfestivals mit überregionaler Bedeutung gefördert. Dies umfasst Festivals, die:
die mehrtägig aufeinanderfolgend veranstaltet werden,
die mindestens schon zwei Mal innerhalb der letzten sechs Jahre stattgefunden
haben und für den Festivalzeitraum mindestens 900 verkaufte Eintrittskarten nachweisen können,
bei denen das Publikum überwiegend die Eintrittskarten im öffentlichen Verkauf
erwerben kann,
bei denen Livemusik-Darbietungen programmatisch überwiegen und die ein zusammenhängendes kuratiertes Gesamtprogramm mit mindestens fünf unterschiedlichen musikalischen Programmpunkten vorweisen,
bei denen überwiegend Künstlerinnen und Künstler mit eigenem Repertoire und/oder künstlerische DJs auftraten bzw. auftreten sollten.
Veranstalter/innen, die für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebes in den letzten drei Jahren durchschnittlich mehr als 40 Prozent öffentliche Mittel erhalten haben sowie öffentliche Einrichtungen, Unternehmen der öffentlichen Hand und Unternehmen, an denen die öffentliche Hand oder die Kirche unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, sind nicht antragsberechtigt.